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   BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05   

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BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05 (https://dejure.org/2007,32551)
BPatG, Entscheidung vom 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05 (https://dejure.org/2007,32551)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 32 W (pat) 91/05 (https://dejure.org/2007,32551)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor) fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von Dienstleistungen - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung - beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Dienstleistungsangebote.

    Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW; EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Die in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Markenrichtlinie ergangene Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht geeignet, ein vorhandenes Eintragungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu relativieren oder die Anforderungen an die erforderliche strenge und vollständige Prüfung herabzusetzen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 58 - Libertel).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW; EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Markenworts nach § 8 Abs. 2 MarkenG ist aber stets zu fragen, welchen Sinngehalt dieses in Bezug zu den konkret beanspruchten Dienstleistungen (und ggf. Waren) aufweist, wobei das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann eingreift, wenn der Begriff in einer Bedeutung unmittelbar dienstleistungsbeschreibend ist (vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rdn. 195, 197 m. w. Nachw.).
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW; EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW; EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
  • BPatG, 05.01.2005 - 32 W (pat) 53/03
    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Dass Internet-Recherchen, in jedem Verfahrensstand, ein wichtiges Hilfsmittel für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts - neben Informationen aus der Fachliteratur - zur Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken darstellen, wobei allerdings im Einzelfall eine gründliche Auswertung (d. h. eine Differenzierung nach beschreibendem bzw. marken- oder firmenmäßigem Gebrauch) erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anerkannt (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 53/03 - NetProject und 32 W (pat) 121/05 - SLOW-CARB).
  • BPatG, 27.10.2004 - 32 W (pat) 102/04
    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    In Fachkreisen, d. h. den Veranstaltern von Seminaren zur Persönlichkeits- und Charakterbildung, wird ganz weitgehend bekannt sein, was sich hinter der Bezeichnung "TRIUNITY" verbirgt, wobei es bei fremdsprachigen Bezeichnungen, die im Inland bereits beschreibend verwendet werden, ohnehin nicht darauf ankommt, ob die - ungebräuchliche - deutsche Übersetzung ebenfalls Bekanntheit genießt (vgl. BPatG GRUR 2005, 675 - JIN SHIN JYUTSU).
  • BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 121/05
    Auszug aus BPatG, 20.06.2007 - 32 W (pat) 91/05
    Dass Internet-Recherchen, in jedem Verfahrensstand, ein wichtiges Hilfsmittel für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts - neben Informationen aus der Fachliteratur - zur Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken darstellen, wobei allerdings im Einzelfall eine gründliche Auswertung (d. h. eine Differenzierung nach beschreibendem bzw. marken- oder firmenmäßigem Gebrauch) erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anerkannt (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 53/03 - NetProject und 32 W (pat) 121/05 - SLOW-CARB).
  • BPatG, 02.07.2008 - 32 W (pat) 10/07
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anerkannt, dass Internet-Recherchen, in jedem Verfahrensstand, ein wichtiges Hilfsmittel für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts - neben Informationen aus der Fachliteratur - zur Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken darstellen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 53/03 - NetProject; 32 W (pat) 121/05 - SLOW-CARB; 32 W (pat) 91/05 - TRIUNITY); jedoch müssen diese ordnungsgemäß dokumentiert und gründlich ausgewertet werden, was insbesondere die Prüfung erfordert, ob sich die Angaben auf die beanspruchten Waren (oder zumindest auf eng verwandte Erzeugnisse) beziehen und ob die Verwendung warenbeschreibend oder marken- bzw. firmenmäßig erfolgt.
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